Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodksy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 13. 10. 2003 bis 23. 8. 2008 beim Beklagten als Stubenfrau beschäftigt. Ab 31. 12. 2007 befand sie sich im durchgehenden Krankenstand. Der Beklagte kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 23. 8. 2008 auf. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage den Betrag von 3.244,22 EUR brutto sA an Entgeltfortzahlung (acht Wochen voll, vier Wochen halb) für die Zeit vom 13. 10. 2008 bis 4. 1. 2009 und anteiliger Sonderzahlung. Mit 13. 10. 2008 habe ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 23. Dezember 2005 bis 14. November 2007 bei der Beklagten als Arbeiterin (Reinigungskraft) beschäftigt. Vom 7. September 2007 an befand sie sich in einem durchgehenden Krankenstand bis 2. April 2008. Die beklagte Arbeitgeberin kündigte mit Schreiben vom 5. November 2007 das Arbeitsverhältnis zum 14. November 2007 auf. Spätestens am 16. November 2007 war das Kontingent der Entgeltfortzahlung für das laufende Arbeitsjahr (§ 2 Abs 1 EFZG) ersch... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab 1. 6. 2006 bei der Beklagten als Pflasterer beschäftigt und wurde am 5. 7. 2006 entlassen. Die Entlassung erfolgte, weil der Kläger anlässlich der Übergabe einer Arbeitsunfähigkeitsbestätigung am 5. 7. 2006, die eine eintägige Arbeitsunfähigkeit wegen einer Achillessehnenzerrung auswies, erklärt hatte, dass er wegen eines Sehnenleidens im rechten Arm den Beruf des Pflasterers nicht mehr ausüben könne. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war Reinigungskraft bei der Beklagten. Sie befand sich vom 25. 1. 2005 bis zum 4. 9. 2005 im Krankenstand. Mit Schreiben vom 18. 7. 2005 wurde sie von der Beklagten wegen dauernder Dienstunfähigkeit entlassen. Die Klägerin, die ua die Klageforderung bereits am 9. 9. 2005 außergerichtlich geltend gemacht hatte, begehrte mit ihrer am 22. 2. 2006 eingebrachten Klage EUR 902,56 brutto an Entgeltfortzahlung in voller Höhe für die Zeit vom 20. 7. bis zum ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1162dEFZG §5
Rechtssatz: Ansprüche auf Entgeltfortzahlung gemäß § 5 EFZG wegen unberechtigter Entlassung während des Krankenstandes unterliegen der sechsmonatigen Fallfrist des § 1162d ABGB oder dieser Vorschrift nachgebildeten Kollektivvertragsbestimmungen. Entscheidungstexte 9 ObA 13/07p Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 13/07p ... mehr lesen...
Norm: EFZG §5
Rechtssatz: Bei über das Arbeitsjahr fortdauerndem Krankenstand entsteht auch dann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 5 EFZG, wenn das Arbeitsverhältnis im alten Arbeitsjahr wirksam beendet wurde. Entscheidungstexte 9 ObA 115/05k Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 115/05k 9 ObA 36/10z Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 28. 3. 2002 im Betrieb der beklagten Partei als Kellnerin mit Inkasso zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt 1.410,62 EUR inklusive zehn Überstunden beschäftigt. Der der Klägerin am 29. 3. 2002 übermittelte Dienstzettel bezeichnet als Dienstort das Restaurant S***** in K*****. Im Dienstzettel ist festgehalten, dass eine Verwendung des Arbeitnehmers in einer anderen Betriebsstätte vorbehalten bleibt. Das von der beklagten Partei in K***** bet... mehr lesen...
Norm: EFZG §5
Rechtssatz: Unter einer "Arbeitsverhinderung" im Sinne des § 5 EFZG ist nur jene Arbeitsverhinderung zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bereits vorlag. Eine weitere Erkrankung nach Ausspruch der Kündigung, die mit der ersten Arbeitsverhinderung nicht zusammenhängt, verlängert den Entgeltfortzahlungszeitraum nicht. Entscheidungstexte 8 ObA 13/04a ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele Jarosch und Eveline Umgeher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roland Z*****, Bauhilfsarbeiter, *****, vertreten durch Dr. Alfons Adam und Mag. Gernot Steier,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 6.3.1995 im Friseursalon der Beklagten als (angelernter) Friseur beschäftigt. Mit einem dem Kläger am 2.9.1995 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 9.9.1995 auf. Mit einem weiteren am 7.9.1995 zugegangenen Schreiben vom 6.9.1995 erklärte die Beklagte, den Kläger per 5.9.1995 fristlos zu entlassen. Am 2.9.1995 war der Kläger nicht zur Arbeit erschienen. Er hatte morgens angerufen und mitgeteilt, daß er w... mehr lesen...
Norm: EFZG §2 Abs1EFZG idF BGBl I 2017/153 §5 Abs1KollV für Arbeitskräfteüberlassung Abschnitt XVI. Punkt 6KollV für Arbeitskräfteüberlassung Abschnitt XVII. Punkt 3
Rechtssatz: Der auf dem Arbeitsvertrag beruhende Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der nur besteht, so lange das Arbeitsverhältnis aufrecht ist, soll auch über die rechtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus gewahrt werden. Für die Frage der Entgeltleistung wi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Partei, einem Beförderungsunternehmen, als Kraftfahrer beschäftigt. Er begann sein Dienstverhältnis am 5.9.1990. Der vereinbarte Stundenlohn betrug zuletzt S 65,-- brutto; die vereinbarte Sonderzahlung betrug S 12.000,-- brutto jährlich. In den letzten drei Jahren vor Klagseinbringung (seit 1.5.1991) leistete der Kläger 841,5 Überstunden. Er war seit 12.7.1993 im Krankenstand und erhielt knapp nach dem 6.9.1993, zu einer Zeit... mehr lesen...
Norm: EFZG §2 Abs1EFZG §2 Abs4EFZG §5
Rechtssatz: Nach Beendigung des Entgeltfortzahlungsanspruches entsteht bei fortdauerndem Krankenstand im neuen Arbeitsjahr kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch. Entscheidungstexte 8 ObA 2132/96d Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 2132/96d Veröff: SZ 70/67 8 ObA 163/98y Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 10. Juli 1990 bei der beklagten Partei, die als Personalbereitstellungsunternehmen tätig ist, als Hilfsarbeiter beschäftigt. Unter anderem haben die Parteien im Dienstzettel schriftlich eine Probezeit von der Dauer eines Monats vereinbart, innerhalb der das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden kann. Nach Ablauf dieser Probezeit sollte das Arbeitsverhältnis unbefristet sein u... mehr lesen...
Norm: EFZG §5
Rechtssatz: Da der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer, der zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden soll, ein Probearbeitsverhältnis, das ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung gelöst werden kann, gültig vereinbaren kann, muß dieses logischerweise auch dann mit sofortiger Wirkung - und ohne daß ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG entstehen kann - gelöst werden können, wenn der Arbeitnehmer erkrankt i... mehr lesen...