Mit Bescheid vom 31. März 1998 sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse unter Berufung auf § 8 Abs. 7 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) aus, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 1998 auf Erstattung des dem Lehrling Igor K. für die Zeit seiner krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung vom 22. Dezember 1997 bis zum 5. Jänner 1998 geleisteten Entgelts (Lehrlingsentschädigung) in Höhe von S 1.776,04 im Ausmaß von S 1.091,94 entsprochen werde. Das Mehrbegehren der ... mehr lesen...
Index: 50/04 Berufsausbildung66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: BAG 1969 §17a Abs1;BAG 1969 §17a Abs7;EFZG §3 Abs1;EFZG §8; Beachte Besprechung in:ASok Nr 12/2018, S 457 bis 460;
Rechtssatz: Die nach § 3 Abs. 1 EFZG geschuldete Entgeltfortzahlung umfasst daher jenen Teil der monatlichen Lehrlingsentschädigung, der dem von der Arbeitsverhinderung betroffenen - in Wochen bzw. Kalendertage... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: EFZG §3 Abs1;EFZG §3 Abs2;UrlaubsG 1976 §6 Abs2;UrlaubsG 1976 §6 Abs3; Beachte Besprechung in:ASok Nr 12/2018, S 457 bis 460;
Rechtssatz: Im § 3 EFZG ist (ebenso wie in der vergleichbaren Bestimmung des § 6 Urlaubsgesetz) sowohl für die "Zeitlöhne" (§ 3 Abs. 1 EFZG; § 6 Abs. 2 UrlG) als auch in den Fällen, in denen es... mehr lesen...
1. Am 9. September 1987 fand im Betrieb der Beschwerdeführerin eine Beitragsprüfung statt. Nach dem Endbericht des Prüfers seien unter anderem für die Berechnung des Feiertagsentgeltes gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Arbeitsruhegesetzes - ARG, BGBl. Nr. 144/1983, regelmäßig (d.h. überwiegend im Rückrechnungszeitraum) geleistete Überstunden nicht herangezogen worden. Sie seien nach Ansicht des Prüfers mit dem Durchschnittsbetrag der letzten 13 Wochen bzw. 12 Monate in das Feiertagsentgelt e... mehr lesen...
Index: 66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
Norm: EFZG §3 Abs1;
Rechtssatz: Das Ausfallsprinzip gilt auch für die Zeitlöhne nach § 3 Abs 1 EFZG, weil dann, wenn dem betroffenen ArbN unabhängig von der Arbeitsverhinderung für die Dauer derselben ein anderer Zeitlohn der genannten Art zusteht, nicht die Arbeitsverhinderung allein ein zureichender Rechtstitel für ein davon abweichendes Entgelt ist. ... mehr lesen...