Entscheidungsgründe: Die Klägerin war von 1983 bis 31. 3. 1989 bei einem Steuerberater, danach (infolge Betriebsübergangs) bis 31. 3. 2005 beim übernehmenden Steuerberater und ab 1. 4. 2005 (wiederum infolge Betriebsübergangs) bei der Beklagten als Lohnverrechnerin/Bilanzbuchhalterin beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte bei Wirtschaftstreuhändern anzuwenden. Rekurs- und revisionsgegenständlich sind die der Klägerin gewährten Essensmarken: An... mehr lesen...
Norm: AngG §8AngG §23EFZG §3UrlG §6
Rechtssatz: Führt man sich den Sinn des Entgeltfortzahlungsprinzips, Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsverhinderung wirtschaftlich nicht zu benachteiligen, vor Augen, so sind generell solche Sachleistungen von der Entgeltfortzahlung auszunehmen, die ihrer Natur nach derart eng und untrennbar mit der Erbringung der aktiven Arbeitsleistung am Arbeitsplatz verbunden sind, dass sie ohne Arbeitsleistung nicht wid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Unstrittig ist, dass von dieser Feststellungsklage mehr als drei Arbeitnehmer der Erstbeklagten betroffen sind, die sie der Zweitbeklagten zur Dienstleistung (Montage) überlassen hat. Die Gehälter einschließlich der Aufwandsentschädigungen der betroffenen Arbeitnehmer werden von der Erstbeklagten gezahlt, nachdem die Zweitbeklagte ihr die zur Berechnung der Gehälter bzw der Aufwandsentschädigungen notwendigen Daten mitgeteilt hat. Die Personalkosten werden der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 19. September 2005 bis 31. März 2006 bei der Beklagten, die ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen führt, zur Überlassung als Installateurgehilfe beschäftigt. Er war während der gesamten Dauer seines Arbeitsverhältnisses an das Sanitär-Heizungs-Lüftungs-Gas-Unternehmen Franz O***** in F*****/Tirol verliehen und wurde ausschließlich an Baustellen in Innsbruck eingesetzt. Der Betrieb O***** ist ca 40 km von Innsbruck entfernt und kann mit öffe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 1. 4. 1971 bis 31. 5. 2003 Angestellte der Beklagten. Am 26. 3. 1998 schlossen die Streitteile einen Entsendungsvertrag. Darin wurde vereinbart, dass die Klägerin als Sales Executive for Southern Russian Federation/Station Manager für die Dauer von 1. 5. 1998 bis 30. 4. 2001 nach K*****/A*****/Russland entsendet werde. Im Entsendungsvertrag wurde unter Punkt 4 ein Bruttoentsendungsgehalt von 81.017 S (5.887,74 EUR), bestehend aus einem Entse... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Dienstverhältnis des seit 1988 bei der Beklagten als Maschinenmonteur beschäftigten Klägers, auf das der Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie anzuwenden war, wurde von der Beklagten mit Kündigung zum 31. 8. 2004 beendet. Neben den 6 Monatsentgelten Abfertigung hat der Kläger auch Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für 80 Urlaubstage. Zuletzt befand er sich vom 15. 3. 2004 bis 31. 8. 2004 im Krankenstand. Im letzt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit dem 23. 3. 1998 als Facharbeiter, und zwar als Elektriker, bei der beklagten Arbeitskräfteüberlasserin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (in der Folge: KVAÜ). Der Kläger war von der Beklagten verschiedenen Beschäftigern zur Arbeitsleistung überlassen worden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (April 2002 bis September 2003) war er ein- und demselben Beschäftige... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Unternehmen der Beklagten gab es Mitarbeiter, auf die der Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe anzuwenden war. Diese Mitarbeiter wurden mit 1. 7. 1984 in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages der papier- und pappeverarbeitenden Industrie übernommen. Grundlage für die Änderung der Kollektivvertragszugehörigkeit war eine „Betriebsvereinbarung", in der festgeschrieben wurde, dass mit Stichtag 28. 2. 1983 Rechte aus dem Kollektivvertrag für das grap... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Rahmen der Auslandsabteilung der beklagten Partei wird nach der Aufnahme eines Mitarbeiters ein ca zehnmonatiges Training bei der Beklagten in Österreich durchgeführt, dann wird der Mitarbeiter für dreimal drei Jahre als Sachbearbeiter einer Auslandsstelle zugeteilt. Daraufhin kommt er wieder ins Inland, anschließend wird er als Handelsdelegierter für jeweils maximal siebeneinhalb Jahre (Regelzeit) auf einen Auslandsposten bestellt. Eine Rückberufung ist je... mehr lesen...
Begründung: Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus § 4 Abs 2 bzw. § 4 Abs 1 ArbVG. Beide sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, bzw. Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG. Beide sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1160ArbVG §97 Abs1 Z4EFZG §2EFZG §3
Rechtssatz: Die Abgeltung für die Nichtinanspruchnahme von Postensuchtagen und von Krankenstand (Anwesenheitsprämie) ist kein zulässiger Gegenstand eines Sozialplanes. Entscheidungstexte 8 ObS 13/00w Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObS 13/00w European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war als Arbeiter in einem Unternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen am 21. 3. 1998 der Konkurs eröffnet wurde. Bereits im November 1997 musste eine Produktionsstraße stillgelegt werden, sodass es in großem Umfang zu Kündigungen kam. Um sicherzustellen, dass genügend Personal anwesend ist, um die Arbeiten rechtzeitig fertig zu stellen, schloss der Betriebsrat mit der Unternehmensführung eine Betriebsvereinbarung, wonach Arbeitnehmer für jeden inn... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revision des Klägers ist zuzustimmen, dass es bei der Abgrenzung zwischen Entgelt und Aufwandsentschädigung nicht auf die vom Arbeitgeber verwendete Bezeichnung ankommt. Sind die Aufwandsentschädigungen überhöht, treffen also den Arbeitnehmer keine oder nur geringere mit seiner Arbeitsleistung zusammenhängende tatsächliche Mehraufwendungen, dann handelt es sich im Ausmaß der Überhöhung um Entgelt (so etwa die in der... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte den Klagsbetrag von S 52.104,90 brutto abzüglich S 20.946,-- netto sA mit dem Vorbringen, er sei vom 23.4. bis 2.7.1996 bei der beklagten Partei als Maler- und Anstreicher beschäftigt gewesen. Vom 19.6. bis 1.7.1996 habe er sich im Krankenstand befunden. Als er sich nach diesem wieder zur Arbeitsaufnahme gemeldet habe, sei ihm mitgeteilt worden, er werde nicht mehr gebraucht. Er begehre daher neben restlichem Lohn und Entgeltfortzahlung b... mehr lesen...
Norm: EFZG §2EFZG §3
Rechtssatz: Erkrankt eine Arbeitnehmerin, mit der vereinbart war, daß sie ab der Kündigung bis zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses Mehrleistungen zu erbringen hat, in diesem Zeitraum, wird unter Berücksichtigung des Ausfallsprinzips fingiert, daß sie die davor vereinbarte Arbeit geleistet hat. Entscheidungstexte 9 ObA 169/97m Entscheidungstext OGH 11.06.1997 9 O... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Fest steht, daß der Beklagte nach Erhalt der Kündigungserklärung der Klägerin diese darauf hinwies, daß sie noch Urlaubsvertretung zu leisten habe, was die Klägerin auch zugestand. Die Streitteile kamen überein, daß die Klägerin während der urlaubsbedingten Abwesenheit ihrer Kollegin während der letzten zwei Wochen ihres Arbeitsverhältnisses die vereinbarten Mehrstunden leisten werde. Da der Beklagte dabei keine weiteren... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1.7.1971 bis 17.3.1989 bei der Beklagten als Elektromonteur - zuletzt mit einem Stundenlohn von S 97,50 brutto - beschäftigt. Seit Oktober 1987 arbeitete er ständig auf der Baustelle der Beklagten im Allgemeinen Krankenhaus (AKH). Die Parteien lösten ihr Dienstverhältnis einvernehmlich auf. Nach einem bei der Beklagten beschlossenen Sozialplan gebührt dem Kläger ein 25 %iger Zuschlag zur Abfertigung. Nach dem einschlägigen Kollektivvertrag f... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen des Revisionswerbers, bei der als "Auslöse" bezeichneten Aufwandsentschädigung handle es sich schon ihrem Wesen nach um Entgelt im weiteren Sinn und das Berufungsgericht habe die zwingenden Bestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrags nicht beachtet, ist entgegen zu halt... mehr lesen...
Norm: EFZG §3
Rechtssatz: Eine sogenannte Anwesenheitsprämie, nach der Fehlzeiten zum Entfall oder zur Minderung der Prämie ohne Rücksicht darauf führen, ob es sich um berechtigte oder unberechtigte Fehlzeiten handelt, widerspricht den zwingenden Bestimmungen des EFZG und ist hinsichtlich der die Prämie bedingenden Fehlzeitenvereinbarung teilnichtig. Entscheidungstexte 9 ObA 283/88 Ents... mehr lesen...
Norm: EFZG §3
Rechtssatz: Der Sinn der Bestimmung des § 3 EFZG ist, sicherzustellen, daß der Arbeitnehmer durch eine Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Entscheidungstexte 9 ObA 283/88 Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObA 283/88 Veröff: SZ 61/251 = EvBl 1989/120 S 460 = RdW 1989,201 = Arb 10758 = WBl 1989,62 ... mehr lesen...
Norm: EFZG §3
Rechtssatz: Der Schutzzweck des § 3 EFZG würde unterlaufen, wenn der erkrankte Arbeitnehmer eine Entgelteinbuße dadurch erleidet, daß er eine Anwesenheitsprämie nicht erhält. Er wäre tatsächlich nicht so gestellt wie er stünde, wenn er gesund gewesen wäre. Für diese Ziele spielt die Zahlungsweise der Anwesenheitsprämie keine Rolle. Entscheidungstexte 9 ObA 283/88 Entsche... mehr lesen...
Norm: EFZG §3
Rechtssatz: Das Bedenkliche der gegen ein krankheitsbedingtes Fehlen gerichteten Anwesenheitsprämie liegt in der Reizwirkung, die sie auf sämtliche Arbeitnehmer des Arbeitgebers ausüben mußte. Auch dem wirklich kranken Arbeitnehmer würde dadurch im Ergebnis nahegelegt, auf seine Krankheit keine Rücksicht zu nehmen, sondern zu arbeiten, um finanzielle Einbußen zu vermeiden. Gerade davor sollen die Lohnfortzahlungsbestimmungen den A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 25. Mai 1981 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Da er Transporte im In- und Ausland durchzuführen hatte, leistete er beträchtliche Überstunden. Er vereinbarte im Jahre 1983 mit dem Geschäftsführer der Beklagten die Zahlung eines Überstundenpauschales für 30 Stunden Mehrarbeit mit einem 50 %-igen Zuschlag pro Monat und die Vergütung der darüber hinaus erbrachten Überstunden in Form von Zeitausgleich. Am 23. Juli 1985 schloß die B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten vom 21. Mai 1973 bis 15. November 1985 als Installateur beschäftigt. Sein zuletzt bezogener Stundenlohn betrug S 81,-- brutto, wozu noch eine Montagezulage von S 4,10 brutto und eine Wegzeitvergütung in Höhe eines Stundenlohnes pro Tag kamen. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung seitens der Beklagten. Bei der Endabrechnung wurde bei der Ermittlung der Urlaubsentschädigung, des Urlaubszuschusses, der Weihnachtsremunerati... mehr lesen...
Norm: EFZG §2EFZG §3
Rechtssatz: Zulagen, Zuschläge, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen, aber auch Naturalleistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich "Entgelt". Entscheidungstexte 4 Ob 60/83 Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 60/83 Veröff: RdW 1984,318 = Arb 10355 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: EFZG §2EFZG §3GeneralKollV 02.08.1974 über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG §2 Abs1
Rechtssatz: Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des "Entgelts" fällt oder aber als Aufwandsentschädigung (oder sonstige mit der Arbeitsleistung unmittelbar zusammenhängende Leistung) anzusehen ist, bestimmt sich jedenfalls nicht nach der für sie gewählten Bezeichnung, sondern allein danach, ob und wie weit sie lediglich der ... mehr lesen...
Norm: EFZG §2EFZG §3GeneralKollV 02.08.1974 über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG §2 Abs1GeneralKollV 02.08.1974 über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG AbschnVIII Z5 Z6
Rechtssatz: Die "Wegzeitvergütung" unterscheidet sich grundlegend von den in § 2 Abs 1 des GeneralKV (beispielsweise) angeführten Leistungen des Arbeitgebers, welche sämtlich der Abdeckung konkreter Aufwendungen des Arbeitnehmers dienen und daher alle dem Begriff des ... mehr lesen...
Norm: EFZG §3GeneralKollV 02.08.1974 über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG §2 Abs2GeneralKollV 02.08.1974 über den Begriff des Entgelts gemäß §3 EFZG AbschnVIII Z5 Z6
Rechtssatz: Ebenso wie die in § 2 Abs 2 des GeneralKollV ausdrücklich als Entgeltbestandteil genannten Überstundenvergütungen ist auch die Wegzeitvergütung nach dem in § 3 Abs 3 EFZG verankerten Ausfallsprinzip insoweit zu zahlen, als sie dem Arbeitnehmer gebührt hatte, wenn... mehr lesen...
Norm: EFZG §2EFZG §3
Rechtssatz: Der hier gebrauchte (arbeitsrechtliche) Entgeltbegriff ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; er umfaßt jede Leistung, die der Arbeitsnehmer vom Arbeitsgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, also nicht nur jene Bezüge, die - wie der Normalstundenlohn oder eine Überstundenentlohnung - regelmäßig in monatlichen Abständen ausgezahlt werden, sondern auch alle anderen als... mehr lesen...