Am 22. Februar 1989 beantragte die beschwerdeführende Stadtgemeinde, näher bezeichnete, auf ihrem Gemeindegebiet gelegene Waldgebiete gemäß § 36 ForstG zum Erholungswald zu erklären. Unter der Überschrift "Begründung: " wurde dargelegt, es bestünden Hinweise, wonach das derzeit als Steinbruch genützte Gelände über den Zeitraum der mit 1992 befristeten Rodungsbewilligung hinaus gewerblich bzw. industriell genutzt werden solle. Dies würde die Stadt praktisch der noch bestehenden Erholungs... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §36 Abs1;ForstG 1975 §36 Abs3;
Rechtssatz: Angesichts der Anordnung des § 36 Abs 3 ForstG 1975 auf die Gewährleistung der Waldfunktionen (vgl § 6 Abs 2 ForstG 1975) Bedacht zu nehmen, ist der Gesichtspunkt von Bedeutung, mit der Lenkung des Bedarfes an Erholungsraum in geordnete Bahnen die Gefährdung der Waldfunktionen durch die Erholungsnutzung möglichst gering zu halten.... mehr lesen...