Am 22. Februar 1989 beantragte die beschwerdeführende Stadtgemeinde, näher bezeichnete, auf ihrem Gemeindegebiet gelegene Waldgebiete gemäß § 36 ForstG zum Erholungswald zu erklären. Unter der Überschrift "Begründung: " wurde dargelegt, es bestünden Hinweise, wonach das derzeit als Steinbruch genützte Gelände über den Zeitraum der mit 1992 befristeten Rodungsbewilligung hinaus gewerblich bzw. industriell genutzt werden solle. Dies würde die Stadt praktisch der noch bestehenden Erholungs... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §36 Abs1;ForstG 1975 §36 Abs4;ForstG 1975 §36 Abs5;
Rechtssatz: Bei der Auslegung des Begriffes "Bedarf der Bevölkerung an Erholungsraum" ist einerseits darauf Bedacht zu nehmen, daß § 36 Abs 1 lit a ForstG 1975 darunter (nur) einen solchen "Bedarf" versteht, der "infolge seines Umfanges in geordnete Bahnen gelenkt werden soll"; andererseits ist an Inhalt und Zweck der Erk... mehr lesen...