§ 9 FOG Forschungsdatenbank

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999
§ 9.Paragraph 9,

Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

  1. 1.Ziffer einsEmpfängerinnen oder Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,
  2. 2.Ziffer 2Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,
  3. 3.Ziffer 3Verantwortliche Projektleiterin oder verantwortlicher Projektleiter,
  4. 4.Ziffer 4Fristigkeit,
  5. 5.Ziffer 5Finanzierung durch den Bund,
  6. 6.Ziffer 6Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,
  7. 7.Ziffer 7Angabe der Stelle, bei der der Abschlussbericht aufliegt,
  8. 8.Ziffer 8Verwertungen,

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 15.07.2004 bis 16.05.2018
§ 9.Paragraph 9,

Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

  1. 1.Ziffer einsEmpfängerinnen oder Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,
  2. 2.Ziffer 2Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,
  3. 3.Ziffer 3Verantwortliche Projektleiterin oder verantwortlicher Projektleiter,
  4. 4.Ziffer 4Fristigkeit,
  5. 5.Ziffer 5Finanzierung durch den Bund,
  6. 6.Ziffer 6Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,
  7. 7.Ziffer 7Angabe der Stelle, bei der der Abschlussbericht aufliegt,
  8. 8.Ziffer 8Verwertungen,

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