§ 2h FOG

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfenWissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) dürfen
    1. 1.Ziffer einswissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, namentlich mit Foto und einer Liste ihrer Publikationen
      1. a)Litera aauf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
      2. b)Litera bim Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
      anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß lit. a jederzeit widersprochen werden kann, oderanführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß Litera a, jederzeit widersprochen werden kann, oder
    2. 2.Ziffer 2wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, sowie Studierende namentlich
      1. a)Litera aauf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
      2. b)Litera bim Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
      anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, oder
    3. 3.Ziffer 3über die Daten gemäß § 2g Abs. 1 Z 3 hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Z 2) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:über die Daten gemäß Paragraph 2 g, Absatz eins, Ziffer 3, hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Ziffer 2,) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:
      1. a)Litera aForschungsschwerpunkte sowie
      2. b)Litera bAngaben zu Publikationen
      oder
    4. 4.Ziffer 4Angaben zu natürlichen Personen, wie insbesondere
      1. a)Litera aNamenangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,Namenangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. b)Litera bPersonenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2 sowiePersonenmerkmale gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
      3. c)Litera cAngaben zum Lebenslauf
      von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern sowie ihnen nahestehenden Personen verarbeiten.
  1. (2)Absatz 2Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) sowie Art -89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1), die öffentliche Stellen im Sinne des § 2b Z 8 sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art-89-Mitteln zu übermitteln.Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) sowie Artikel Art-89 -, F, ö, r, d, e, r, Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,), die öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 2 b, Ziffer 8, sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art-89-Mitteln zu übermitteln.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 2 siehe Anlage 15)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 2, siehe Anlage 15)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsWissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfenWissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) dürfen
    1. 1.Ziffer einswissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, namentlich mit Foto und einer Liste ihrer Publikationen
      1. a)Litera aauf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
      2. b)Litera bim Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
      anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß lit. a jederzeit widersprochen werden kann, oderanführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß Litera a, jederzeit widersprochen werden kann, oder
    2. 2.Ziffer 2wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, sowie Studierende namentlich
      1. a)Litera aauf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder
      2. b)Litera bim Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung
      anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, oder
    3. 3.Ziffer 3über die Daten gemäß § 2g Abs. 1 Z 3 hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Z 2) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:über die Daten gemäß Paragraph 2 g, Absatz eins, Ziffer 3, hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Ziffer 2,) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:
      1. a)Litera aForschungsschwerpunkte sowie
      2. b)Litera bAngaben zu Publikationen
      oder
    4. 4.Ziffer 4Angaben zu natürlichen Personen, wie insbesondere
      1. a)Litera aNamenangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,Namenangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. b)Litera bPersonenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2 sowiePersonenmerkmale gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2, sowie
      3. c)Litera cAngaben zum Lebenslauf
      von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern sowie ihnen nahestehenden Personen verarbeiten.
  1. (2)Absatz 2Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) sowie Art -89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1), die öffentliche Stellen im Sinne des § 2b Z 8 sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art-89-Mitteln zu übermitteln.Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,) sowie Artikel Art-89 -, F, ö, r, d, e, r, Förder- und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins,), die öffentliche Stellen im Sinne des Paragraph 2 b, Ziffer 8, sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art-89-Mitteln zu übermitteln.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 2 siehe Anlage 15)Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Absatz 2, siehe Anlage 15)

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