§ 37 FlVG. Einleitung des Verfahrens, Teilgenossen, Parteien

Flurverfassungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag.

(2) Im Hauptteilungsverfahren sind nur die im § 36 Abs. 4 genannten Rechtspersönlichkeiten Parteien und Teilgenossen (§ 87).

(3) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Verfahrens sind nur die im Abs. 2 genannten Parteien berechtigt; der Antrag einer Partei genügt. Ein Antrag seitens einer Agrargemeinschaft kann jedoch nur gestellt werden, wenn mindestens ein Drittel der Anteilsberechtigten an der Agrargemeinschaft den Antrag unterfertigt oder ihm zugestimmt hat. Der Antrag einer Gemeinde (Ortschaft) muss auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschluss der hiefür zuständigen Organe der Gemeinde beruhen.

(4) Die Hauptteilung ist in jenen Fällen von Amts wegen einzuleiten, in denen eine Gemeinde (Ortschaft) Partei ist, sofern die Landesregierung dies verlangt und die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 gegeben sind. Die Hauptteilung kann aber auch dann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft eine solche Auseinandersetzung zwischen den Parteien als geboten erscheinen lassen, falls die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 vorliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 06.02.1979 bis 31.03.2017

(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag.

(2) Im Hauptteilungsverfahren sind nur die im § 36 Abs. 4 genannten Rechtspersönlichkeiten Parteien und Teilgenossen (§ 87).

(3) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Verfahrens sind nur die im Abs. 2 genannten Parteien berechtigt; der Antrag einer Partei genügt. Ein Antrag seitens einer Agrargemeinschaft kann jedoch nur gestellt werden, wenn mindestens ein Drittel der Anteilsberechtigten an der Agrargemeinschaft den Antrag unterfertigt oder ihm zugestimmt hat. Der Antrag einer Gemeinde (Ortschaft) muss auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschluss der hiefür zuständigen Organe der Gemeinde beruhen.

(4) Die Hauptteilung ist in jenen Fällen von Amts wegen einzuleiten, in denen eine Gemeinde (Ortschaft) Partei ist, sofern die Landesregierung dies verlangt und die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 gegeben sind. Die Hauptteilung kann aber auch dann von Amts wegen eingeleitet werden, wenn die Verhältnisse in der Agrargemeinschaft eine solche Auseinandersetzung zwischen den Parteien als geboten erscheinen lassen, falls die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 vorliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2017

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten