Ansprüche der Parteien
(1) Bei der Hauptteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteilsrechtes Anspruch auf den vollen Gegenwert, und zwar tunlichst in Grundstücken.
(2) Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Gemeinde einerseits und einer oder mehreren Agrargemeinschaften andererseits, gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, über den ihr nach Abs 1 zustehenden Gegenwert hinaus ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte, entspricht.
(3) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Wert des ihr zugewiesenen Teils können in Geld ausgeglichen werden. Für den Geldausgleich gelten die Bestimmungen der §§ 13a Abs 3 bis 5 und 21 Abs 7 erster Satz.
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