Wirtschaftliche Voraussetzungen
(1) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn
a) | die Anteilsrechte festgestellt sind; | |||||||||
b) | die gänzliche oder teilweise Aufhebung der Gemeinschaft der Verbesserung der Agrarstruktur (§ 1 Abs 2 Z 1) dient und nicht den Interessen der Landeskultur widerspricht; | |||||||||
c) | die Teilung für die Stammsitzliegenschaften dauernd vorteilhafter ist als die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft und | |||||||||
d) | die pflegliche Behandlung und die zweckmäßige Bewirtschaftung der zu bildenden Teilflächen gewährleistet ist. |
(2) Soll eine Einzelteilung nach dem Antrag lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) erfolgen, so ist diese nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, daß der verbleibenden Gemeinschaft durch das Ausscheiden kein wirtschaftlich erheblicher Nachteil erwächst.
(3) Die Einzelteilung von Waldgrundstücken ist nur dann durchzuführen, wenn sie vom Standpunkt der forstgesetzlichen Bestimmungen unbedenklich und für die anteilsberechtigten Liegenschaften von dauerndem wesentlichem Vorteile gegenüber der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft auch im Falle der Regulierung und einer das gemeinschaftliche Interesse voll berücksichtigenden Bewirtschaftung ist.
0 Kommentare zu § 45 FLG. 1973