Gemeinsame wirtschaftliche Anlagen und
Maßnahmen
Hinsichtlich der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, ihrer Herstellung und Erhaltung gelten die Vorschriften der §§ 16 bis 18 mit der Maßgabe, daß der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilflächen zugrunde zu legen ist. Die für diese Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen.
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