Übergabe der Teile, Vermarkung, Abschluß des
Verfahrens, nachträgliche Wertausgleichungen,
Außerkraftsetzung des Hauptteilungsplanes
(1) Nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes hat die Behörde dessen grundbücherliche Durchführung nach den Vorschriften des § 104 zu veranlassen, die Übernahme der Teile durch die Parteien zu verfügen und die Vermarkung gemäß § 98 vorzunehmen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen (§ 90 Abs. 2).
(2) Hinsichtlich der nachträglichen Wertverminderung und der Nichterfüllung von Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Zwecke des Überganges in die neuen Verhältnisse getroffen werden, gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 und 5 sinngemäß.
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