§ 46 FLG. 1973 § 46

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ergibt eine vorläufige Erhebung, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung nicht vorliegen oder sind die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Erfolgt die Abweisung lediglich aus dem Grunde, weil sich nicht mindestens die nach § 42 Abs 4 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann das Begehren wiederholt werden. wenn diese Zahl erreicht ist. Die Parteien sind jedoch an ihre frühere Erklärung nicht gebunden.

(2) Ergibt eine vorläufige Erhebung, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind und treffen auch die rechtlichen Voraussetzungen zu, so hat die Agrarbehörde mit Bescheid die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens auszusprechen.

(3) In jenen Fällen, in welchen zum Zwecke der Entscheidung über das Teilungsbegehren besondere, mit unverhältnismäßigem Zeit- oder Kostenaufwand verbundene Erhebungen darüber, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, erforderlich wären, kann der in Abs 2 bezeichnete Bescheid mit dem weiteren Vorbehalt ergehen, daß der endgültige Bescheid der Behörde über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens erst in einem späteren Zeitpunkt nach Durchführung der nötigen Erhebungen folgen wird. Dieser Vorbehalt kann in einer allfälligen Beschwerde nicht angefochten werden.

(4) Den Ermittlungen können amtliche Operate (zB Katasterdaten, amtliche Bodenschätzungen) und von Fachkundigen erstellte Operate (zB Bestandspläne, Forsteinrichtungspläne, Bestandskarten) zugrunde gelegt werden. Anpassungen auf Grund von Sachverständigenerhebungen sind zulässig, wenn dies zur Berücksichtigung wesentlicher Abweichungen, die zwischenzeitlich eingetreten sind, erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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