(1) Im Hauptteilungsverfahren sind Parteien die im § 41 Abs 3 genannten Rechtsträger.
(2) Im Einzel- und Sonderteilungsverfahren gemäß § 41 Abs 4 sind Parteien:
1. | die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; | |||||||||
2. | die Nutzungsberechtigten, die ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einem Gemeindeteil oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen; | |||||||||
3. | die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 62 Abs 2 zusteht. |
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