§ 49 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

I. Hauptteilung (Generalteilung)

 

Ermittlungsverfahren

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

 

§ 49

 

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei einer Hauptteilung die Feststellung des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteilsrechtes oder Forderungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung) oder Ablösung, die Ermittlung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regelung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Hauptteilung einer Regelung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Benutzungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinsame Benutzungsrechte sind jedoch nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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