Feststellung und Liste der Parteien
(1) Die Behörde hat von Amts wegen durch zweckdienliche Erhebungen die Parteien festzustellen.
(2) Wenn hinsichtlich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien Zweifel oder Streit besteht, ist eine auf Grund der Erhebungen aufgestellte Liste der Parteien an einem geeigneten Ort zur allgemeinen Einsicht aufzulegen (§ 7 AgrVG 1950). Die Kundmachung der Auflage hat auch in den Gemeinden des Teilungsgebietes und in jenen anderen Gemeinden zu erfolgen, in welchen nach Erwägung der Umstände noch unbekannte Parteien vorkommen könnten.
(3) Ergibt sich in der Folge, daß bei der Feststellung der Parteien Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten unterlaufen sind, so sind diese Umstände bei der Feststellung der Anteilsrechte und der Verfassung des Einzelteilungsplanes von Amts wegen zu berücksichtigen.
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