§ 51 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Ansprüche der Parteien

§ 51

(1) Bei der Hauptteilung hat jeder Teilgenossejede Partei nach dem festzustellenden Werte seines Anteilesfestgestellten Wert ihres Anteilsrechtes Anspruch auf den vollen Gegenwert, und zwar tunlichst in GrundGrundstücken.

(2) Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer politischen Gemeinde einerseits und einer oder mehreren Agrargemeinschaften andererseits, so gebührt der politischen Gemeinde ein ihrer tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung entsprechender Anteil, mindestens jedochwenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, über den ihr nach Abs 1 zustehenden Gegenwert hinaus ein Anteil, der dem FünftelWert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte, entspricht.

(3) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Wert des Wertes der der Hauptteilung unterzogenen Liegenschaft entspricht. Dieses Anteilsrecht steht der politischen Gemeinde jedoch nur dann zu, wenn sieihr zugewiesenen Teils können in Geld ausgeglichen werden. Für den öffentlichen Büchern als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen ist oder die Steuern für dieses aus eigenen Mitteln trägt, und weiters über eine ihr etwa als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines walzenden Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Nutzung teilgenommen hat. Die letzterwähnte Berechtigung ist bei der Hauptteilung nicht zu berücksichtigen. Ein allfälliger größerer Anspruch der politischen Gemeinde, der auf einem besonderen Rechtstitel beruht, wird durch die vorangehenden Bestimmungen nicht berührt.

(2) Hinsichtlich der GeldausgleichungenGeldausgleich gelten die Bestimmungen desder § 13 Abs. 5 §§ 13a Abs 3 und 6bis 5 und des § 21 Abs. 7,21 Abs 7 erster Satz, sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.02.1973 bis 30.06.2003

Ansprüche der Parteien

§ 51

(1) Bei der Hauptteilung hat jeder Teilgenossejede Partei nach dem festzustellenden Werte seines Anteilesfestgestellten Wert ihres Anteilsrechtes Anspruch auf den vollen Gegenwert, und zwar tunlichst in GrundGrundstücken.

(2) Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer politischen Gemeinde einerseits und einer oder mehreren Agrargemeinschaften andererseits, so gebührt der politischen Gemeinde ein ihrer tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung entsprechender Anteil, mindestens jedochwenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, über den ihr nach Abs 1 zustehenden Gegenwert hinaus ein Anteil, der dem FünftelWert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte, entspricht.

(3) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Wert des Wertes der der Hauptteilung unterzogenen Liegenschaft entspricht. Dieses Anteilsrecht steht der politischen Gemeinde jedoch nur dann zu, wenn sieihr zugewiesenen Teils können in Geld ausgeglichen werden. Für den öffentlichen Büchern als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen ist oder die Steuern für dieses aus eigenen Mitteln trägt, und weiters über eine ihr etwa als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines walzenden Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Nutzung teilgenommen hat. Die letzterwähnte Berechtigung ist bei der Hauptteilung nicht zu berücksichtigen. Ein allfälliger größerer Anspruch der politischen Gemeinde, der auf einem besonderen Rechtstitel beruht, wird durch die vorangehenden Bestimmungen nicht berührt.

(2) Hinsichtlich der GeldausgleichungenGeldausgleich gelten die Bestimmungen desder § 13 Abs. 5 §§ 13a Abs 3 und 6bis 5 und des § 21 Abs. 7,21 Abs 7 erster Satz, sinngemäß.

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