Durchforschung des Gebietes, Einbeziehung von
Grundstücken, Arrondierung
Die Behörde hat zunächst das Teilungsgebiet festzustellen. Die Behörde hat weiter festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Sondereigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zum mindesten nicht erschwert. Hinsichtlich der Arrondierung des Teilungsgebietes und seiner Bereinigung von Enklaven gilt die Bestimmung des § 50.
0 Kommentare zu § 59 FLG. 1973