Hauptteilung mit anschließender Einzelteilung
Wird im Anschlusse an eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die Behörde das in den §§ 42 bis 55 vorgesehene Verfahren mit dem in den §§ 57 bis 73 geregelten Einzelteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Hauptteilung zugleich mit jener über die Einzelteilung treffen.
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