Durchforschung und Arrondierung des Gebietes
(1) Die Behörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheide entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) arrondiert oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Enklaven) durch Kauf- oder Tauschverträge über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 34 Abs. 1 vorteilhaft befreit werden könnte, und solche Verträge nach Möglichkeit in die Wege zu leiten.
(2) Über das Ergebnis der festgestellten Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes und von allfälligen ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken kann die Agrarbehörde einen gesonderten Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen.
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