Entsteht vor der Erlassung des Bescheides der Behörde auf Einleitung eines Haupt- oder Einzelteilungs- oder eines Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist oder ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt, so ist zunächst dieser Streit durch die Agrarbehörde abgesondert zu entscheiden (§ 91 Abs. 1).
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