§ 57 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

II. Einzelteilung (Spezialteilung)

 

A. Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaft

und Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum

(Einzelteilung im engeren Sinn)

 

Ermittlungsverfahren. Ausschuß der Parteien

 

§ 57

 

(1) Nach der im § 90 Abs. 2 angeordneten Kundmachung über die Einleitung des Verfahrens ist - soweit hievon nicht wegen der geringen Anzahl der Parteien abgesehen werden kann - ein Ausschuß der Parteien zu bestellen, welcher der Agrarbehörde in wirtschaftlichen Fragen beratend zur Seite steht. Die Zahl der Mitglieder wird von der Agrarbehörde bestimmt. Die Hälfte dieser Mitglieder ist von den Parteien aus ihrer Mitte zu wählen. Als gewählt sind jene Parteien anzusehen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die übrigen Mitglieder werden von der Agrarbehörde aus den Parteien in der Art ernannt, daß eine entsprechende Vertretung der Parteien mit verschieden großen Nutzungen gegeben ist.

(2) Die Bürgermeister der Ortsgemeinden, in welchen das Teilungsgebiet gelegen ist, gehören, wenn sie die Behörde nicht zu Mitgliedern bestellt hat, dann dem Ausschuß an, wenn der Gemeinde ein Anteilsrecht gemäß § 62 Abs. 2 zusteht.

(3) Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt, das ohne Anspruch auf eine Vergütung auszuüben ist.

(4) Der Ausschuß wird von der Agrarbehörde nach Bedarf einberufen. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Agrarbehörde. Der Ausschuß ist in allen jenen Angelegenheiten zu hören, welche die Teilung im allgemeinen und die damit zu verbindenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen betreffen. Er ist insbesondere zu befragen bei der Feststellung des Teilungsgebietes (§ 50), ferner über den bei der Feststellung der Wertverhältnisse im Rahmen der bezüglichen Vorschriften einzuhaltenden Vorgang, über die allgemeinen Grundzüge für die neue Einteilung und die Planung der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen, weiters über den für den Vollzug des Planes und namentlich für die Übernahme der Abfindungsgrundstücke geeigneten Zeitpunkt, über die Art und Weise der Herstellung der gemeinsamen wirtschaftlichen Maßnahmen und Anlagen und über die im Laufe des Verfahrens zu treffenden Übergangsverfügungen, Fragen, bei denen es sich um die Ermittlung und Feststellung der Rechte einzelner Parteien (Beteiligter) oder um deren Abfindung sowie überhaupt unmittelbar um Privatinteressen handelt, haben keinen Gegenstand der Ausschußverhandlungen zu bilden.

(5) Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.

In Kraft seit 01.06.1977 bis 31.12.9999
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