§ 41 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

2. Abschnitt

 

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen

Grundstücken durch Teilung oder Regulierung

 

§ 41

 

(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen.

(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Mitgliedern ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung oder eine Einzelteilung sein.

(3) Hauptteilung ist die Auseinandersetzung

a)

zwischen der Gemeinde (Ortschaft) bzw einem Gemeindeteil und einer Agrargemeinschaft oder

b)

zwischen mehreren Agrargemeinschaften.

(4) Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluß an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen. Partielle Einzelteilung ist die Zuteilung von Teilen des Gemeinschaftsgebietes in das Eigentum sämtlicher Mitglieder unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft. Partielle Sonderteilung ist die Zuteilung von Teilen des Gemeinschaftsgebietes an ein oder einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft unter gleichzeitiger Reduzierung der Anteilsrechte dieser Liegenschaften unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft aller Mitglieder.

(5) Bei der Teilung (Abs 4) treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anders vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.

(6) Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen. Damit können notwendige Verbesserungen verbunden werden.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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