§ 116 FLG Kosteneinbringung

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Kostenbeiträge sind mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.

(2) Für rückständige Kostenbeiträge können den Parteien gesetzliche Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstag (Abs. 1) angerechnet werden.

(3) Für die Eintreibung der rückständigen Geldleistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl.Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001BGBl. I Nr. 33/2013. Den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Agrar- und AgrargemeinschaftenErhaltungsgemeinschaften wird als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung der Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt. Sie haben die Vollstreckung zu veranlassen.

Stand vor dem 07.01.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.01.2016

(1) Die Kostenbeiträge sind mit dem Tag ihrer Bekanntgabe fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einer Partei die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Behörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Behörde beantragt werden.

(2) Für rückständige Kostenbeiträge können den Parteien gesetzliche Verzugszinsen ab dem Fälligkeitstag (Abs. 1) angerechnet werden.

(3) Für die Eintreibung der rückständigen Geldleistungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl.Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001BGBl. I Nr. 33/2013. Den Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Agrar- und AgrargemeinschaftenErhaltungsgemeinschaften wird als Anspruchsberechtigten zur Eintreibung der Geldleistungen die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt. Sie haben die Vollstreckung zu veranlassen.

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