§ 12 FELS-Gesetz § 12

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Besteht infolge Ablaufes der Wirksamkeitsdauer der Zusicherung vor Einbringung des Antrages auf Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages oder infolge der mit der Zusicherung nicht übereinstimmenden Ausführung kein Anspruch auf Leistung eines besonderen Erhaltungsbeitrages, kann der Ländliche Straßenerhaltungsfonds, insoweit die gesetzte Erhaltungsmaßnahme notwendig und ihre Ausführung sparsam, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheint, einen besonderen Erhaltungsbeitrag bis zur Hälfte der Kosten der Maßnahme leisten, wenn hierum unter Anschluß der in Betracht kommenden Unterlagen angesucht wurde.

(2) Auf die Leistung des freien besonderen Erhaltungsbeitrages besteht kein Rechtsanspruch.

In Kraft seit 31.12.1982 bis 31.12.9999
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