§ 6 FELS-Gesetz

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
  1. (1)Absatz einsDem ländlichen Straßennetz im Sinne dieses Gesetzes sind alle Straßen und Wege im Lande Salzburg zuzurechnen, die
    1. a)Litera aStraßen, auf die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl Nr 286/1971, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 143/2023, Anwendung findet;Straßen, auf die das Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr 286 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 143 aus 2023,, Anwendung findet;
    2. b)Litera bvon jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können;
    3. c)Litera cihrer baulichen Errichtung nach zumindest den Verkehr mit Personenkraftwagen zulassen;
    4. d)Litera dStraßen, auf die das Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 144/2023, Anwendung findet;Straßen, auf die das Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2023,, Anwendung findet;
    5. e)Litera enicht einer der im Abs. 4 genannten Straßenarten angehören.nicht einer der im Absatz 4, genannten Straßenarten angehören.
  2. (2)Absatz 2Als dauernd bewohnte Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes hat insbesondere jeder dauernd bewohnte und bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb zu gelten. Nicht als Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes gelten Zulehen, Almhütten, Schutzhütten, Jagdhäuser, Ferien- und Wochenendhäuser oder -siedlungen, Schrebergartenhäuser und -siedlungen, Baustelleneinrichtungen und sonstige Bauten vorübergehenden Bestandes u. dgl. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verbindung unter mehreren ist neben der Kürze und leichteren Erhaltbarkeit auch die Gemeindezugehörigkeit und Versorgungslage der erschlossenen Ansiedlungen zu berücksichtigen. Als größere Siedlungen (Ortschaften) im Sinne des Gesetzes gilt eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 30 ständig bewohnten und gemäß § 18 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, mit Orientierungsnummern versehenen Bauten.Als dauernd bewohnte Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes hat insbesondere jeder dauernd bewohnte und bewirtschaftete landwirtschaftliche Betrieb zu gelten. Nicht als Ansiedlung im Sinne dieses Gesetzes gelten Zulehen, Almhütten, Schutzhütten, Jagdhäuser, Ferien- und Wochenendhäuser oder -siedlungen, Schrebergartenhäuser und -siedlungen, Baustelleneinrichtungen und sonstige Bauten vorübergehenden Bestandes u. dgl. Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Verbindung unter mehreren ist neben der Kürze und leichteren Erhaltbarkeit auch die Gemeindezugehörigkeit und Versorgungslage der erschlossenen Ansiedlungen zu berücksichtigen. Als größere Siedlungen (Ortschaften) im Sinne des Gesetzes gilt eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 30 ständig bewohnten und gemäß Paragraph 18, des Baupolizeigesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr 40, mit Orientierungsnummern versehenen Bauten.
  3. (3)Absatz 3Zur Beurteilung, ob ein ordnungsgemäß abgeschlossener Ausbau- und guter Erhaltungszustand vorliegt, hat die Fondskommission Richtlinien zu erlassen. Diese haben zu gewährleisten, daß nur Straßen, die eine sichere Benützung auch durch Personenkraftfahrzeuge zulassen, als ländliche Straßen gelten können. § 5 Abs. 2 letzter Satz findet auf diese Richtlinien Anwendung.Zur Beurteilung, ob ein ordnungsgemäß abgeschlossener Ausbau- und guter Erhaltungszustand vorliegt, hat die Fondskommission Richtlinien zu erlassen. Diese haben zu gewährleisten, daß nur Straßen, die eine sichere Benützung auch durch Personenkraftfahrzeuge zulassen, als ländliche Straßen gelten können. Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz findet auf diese Richtlinien Anwendung.
  4. (4)Absatz 4Nicht als Straßen gemäß Abs. 1 gelten:Nicht als Straßen gemäß Absatz eins, gelten:
    1. a)Litera aStraßen, auf die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, Anwendung findet;Straßen, auf die das Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, Anwendung findet;
    2. b)Litera bLandesstraßen, Eisenbahnzufahrts- und sonstige Konkurrenzstraßen nach dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972, LGBl. Nr. 119, sowie Straßen, deren überörtliche Bedeutung gemäß § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes festgestellt ist;Landesstraßen, Eisenbahnzufahrts- und sonstige Konkurrenzstraßen nach dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972, Landesgesetzblatt Nr. 119, sowie Straßen, deren überörtliche Bedeutung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, dieses Gesetzes festgestellt ist;
    3. c)Litera cStraßen, die als Hauptverbindung größerer Siedlungen (Ortschaften) in der Gemeinde oder der Gemeinde mit einer Nachbargemeinde dienen;
    4. d)Litera dStraßen, auf die das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, Anwendung findet;Straßen, auf die das Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, Anwendung findet;
    5. e)Litera eStraßen und Wege, die nur der inneren Erschließung einer Siedlung dienen;
    6. f)Litera fStraßen, für deren Benützung Entgelte, Mauten u. dgl. zu entrichten sind;
    7. g)Litera gWege, die bei Betrieben der inneren Verkehrslage zuzurechnen sind.
  5. (5)Absatz 5Die Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz ist auf Antrag des Straßenerhalters vom Fonds durch Bescheid auszusprechen. Dieser Ausspruch hat den Anfangs- und Endpunkt der ländlichen Straße und, soweit erforderlich, den Straßenverlauf zu bezeichnen und die Länge der Straße festzustellen, in der sie zum ländlichen Straßennetz zählt. Bei Straßen, die zu größeren Siedlungen (Ortschaften) führen, hat als Anfangs- bzw. Endpunkt der zum ländlichen Straßennetz zu zählenden Straße das erste an der Straße liegende Objekt der Siedlung (Ortschaft) bzw. die Abzweigung der ersten Zufahrt zu einem solchen zu gelten. Ändern sich die für die Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz maßgebenden Verhältnisse für die ganze Straße oder Teilstrecken hievon, so ist von Amts wegen die Feststellung aufzuheben oder abzuändern. Jede solche Änderung ist dem Fonds vom Straßenerhalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Straßenerhalter diese Anzeige und ergibt sich daraus eine ungerechtfertigte Leistung des Fonds, so findet § 13 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.Die Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz ist auf Antrag des Straßenerhalters vom Fonds durch Bescheid auszusprechen. Dieser Ausspruch hat den Anfangs- und Endpunkt der ländlichen Straße und, soweit erforderlich, den Straßenverlauf zu bezeichnen und die Länge der Straße festzustellen, in der sie zum ländlichen Straßennetz zählt. Bei Straßen, die zu größeren Siedlungen (Ortschaften) führen, hat als Anfangs- bzw. Endpunkt der zum ländlichen Straßennetz zu zählenden Straße das erste an der Straße liegende Objekt der Siedlung (Ortschaft) bzw. die Abzweigung der ersten Zufahrt zu einem solchen zu gelten. Ändern sich die für die Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz maßgebenden Verhältnisse für die ganze Straße oder Teilstrecken hievon, so ist von Amts wegen die Feststellung aufzuheben oder abzuändern. Jede solche Änderung ist dem Fonds vom Straßenerhalter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Straßenerhalter diese Anzeige und ergibt sich daraus eine ungerechtfertigte Leistung des Fonds, so findet Paragraph 13, Absatz eins, sinngemäß Anwendung.
  6. (6)Absatz 6Die Straßen, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz festgestellt ist, können in einem nach Rechtsträgern gegliederten Verzeichnis zusammengefaßt werden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 FELS-Gesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 FELS-Gesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 FELS-Gesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 FELS-Gesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 FELS-Gesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FELS-Gesetz Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 FELS-Gesetz
§ 7 FELS-Gesetz