§ 18 FELS-Gesetz

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die §§ 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 1, 2, 4 bis 6, § 8 und § 9 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/1991 treten mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Auf Beitragsleistungen des Fonds für das Jahr 1990 sind die bis dahin geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(2) § 6 Abs 2 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl 32/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 6 Abs 4 lit e in dieser Fassung findet nur auf Straßen bzw Straßenteile Anwendung, deren Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz (§ 6 Abs 5) nach dem 1. Jänner 1999 ausgesprochen wird.

(3) Die §§ 1, 5, 10 Abs 5, 12a, 13 Abs 4 und 14 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

(4) Für das Kalenderjahr 2005 kann der Fonds zur Gewährung von Beiträgen gemäß den §§ 5 Abs 4 und 12a eine Ergänzung des Jahresvoranschlages erstellen. Die Ergänzung des Jahresvoranschlages durch die Fondskommission und deren Genehmigung durch die Landesregierung kann mit Wirkung vom 1. Juni 2005 erfolgen. Das Land und die Gemeinden haben den sich daraus ergebenden Landes- und Gemeindeanteil für das Jahr 2005 zum 1. August und zum 1. November zu erbringen. Im Übrigen gilt § 7 Abs 3 und 4 sinngemäß.

(5) § 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 15 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

(7) Die §§ 13 Abs 1a und 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die §§ 6 Abs 2 und 9 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

In Kraft seit 23.12.2021 bis 31.12.9999
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