§ 4 FELS-Gesetz § 4

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Zur Besorgung der ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wird eine Fondskommission als Organ des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds gebildet, die sich zusammensetzt aus

a)

dem zur Vertretung des Fonds nach außen berufenen Mitglied der Landesregierung oder dem von ihm mit seiner Vertretung betrauten Stellvertreter als Vorsitzendem;

b)

dem für Gemeindeangelegenheiten nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung;

c)

zwei Vertretern des Salzburger Gemeindeverbandes;

d)

einem Vertreter der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes;

e)

einem Vertreter der Stadtgemeinde Salzburg;

f)

sechs von den im Salzburger Landtag vertretenen Parteien bestellten Mitgliedern. Fünf hievon sind nach dem Grundsatz der Verhältniswahl auf Grund der Mandatszahlen im Landtag, aushilfsweise auf Grund der Stimmensummen bei der letzten Landtagswahl, zu bestellen. Das sechste Mitglied steht jener Partei zu, die im Landtag zumindest drei Mandate aufweist und nicht bereits nach dem Grundsatz der Verhältniswahl einen Vertreter zu entsenden hat. Kommen hienach mehrere Parteien in Betracht, so haben sie bei der Entsendung des Mitgliedes einvernehmlich vorzugehen. Solange hienach das sechste Mitglied nicht entsendet wird, ist auch dieses nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu bestellen;

g)

den Leitern der mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, der Landesfinanzen und den Angelegenheiten der Gemeindeaufsicht betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder den von diesen jeweils bezeichneten Vertretern.

(2) Die im Abs. 1 lit. c bis f angeführten Mitglieder der Fondskommission sind auf die Dauer von jeweils fünf Jahren zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen zum Landtag wählbar sein. Die Mitgliedschaft ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Das Gesetz, LGBl. Nr. 40/1975, über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, findet Anwendung. Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Wählbarkeit zum Salzburger Landtag verliert.

(3) Die Fondskommission ist beschlußfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen und außer dem Vorsitzenden zumindest sieben Mitglieder anwesend sind. Die Fondskommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt seine Stimme als letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat sich die Fondskommission in einer Geschäftsordnung zu geben, die zu ihrer Wirksamkeit vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf.

In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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