§ 2 FELS-Gesetz § 2

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Zur Erfüllung der im § 1 bezeichneten Aufgaben wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

(2) Der Fonds führt die Bezeichnung “Ländlicher Straßenerhaltungsfonds” und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg.

In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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