§ 12a FELS-Gesetz § 12a

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Gewährung von Beiträgen zu den Kosten von Straßenausbau- und -umbaumaßnahmen setzt voraus, dass diese Maßnahmen auch der Erhöhung der Verkehrssicherheit oder der wesentlichen Senkung künftiger Erhaltungskosten dienen.

(2) Für die Antragstellung, die Zusicherung eines Kostenbeitrages und dessen Leistung gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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