§ 17 FELS-Gesetz § 17

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt, soferne nachstehend nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Die Fondskommission ist binnen drei Monaten ab der Kundmachung dieses Gesetzes zu bilden. Sie hat ihre Geschäftsordnung und die Richtlinien gemäß § 6 Abs. 3 spätestens bis 31. März 1982 zu beschließen. Für die Aufbringung der Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ist für das Jahr 1982 ein Fondserfordernis in der Höhe von 24 Millionen Schilling zugrunde zu legen.

(3) Anträge der Straßenerhalter auf Feststellung der Zugehörigkeit einer Straße zum ländlichen Straßennetz nach § 6 Abs. 5 können bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes gestellt, Bescheide hierüber ab der Kundmachung der Richtlinien nach § 6 Abs. 3 erlassen werden. Über Anträge, die bis zum 30. Juni 1982 gestellt wurden, ist tunlichst bis 31. Dezember 1982 zu entscheiden; mit diesem Zeitpunkt treten die §§ 8 bis 12 dieses Gesetzes in Kraft.

In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 FELS-Gesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 FELS-Gesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 FELS-Gesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 FELS-Gesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 FELS-Gesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FELS-Gesetz Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 FELS-Gesetz
§ 18 FELS-Gesetz