§ 10 FELS-Gesetz § 10

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Ist für eine Straße eine nicht der laufenden ordentlichen Straßenerhaltung zuzurechnende Erhaltungsmaßnahme (außerordentliche Erhaltungsmaßnahme) notwendig, so sind deren Kosten - im Falle des § 5 Abs. 2 erster und zweiter Satz aber der festgesetzte Hundertsatz hievon - dem Straßenerhalter auf seinen Antrag vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds zu ersetzen (besonderer Erhaltungsbeitrag), wenn ihm die Kostenübernahme hiefür vom Fonds zugesichert worden war. Hierauf besteht ein privatrechtlicher Anspruch. § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Die Zusicherung der Kostenübernahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des Straßenerhalters durch den Fonds. Ein solcher Antrag hat die genaue Beschreibung der beabsichtigten Erhaltungsmaßnahme sowie der Art ihrer Durchführung, eine Darstellung der Notwendigkeit des Vorhabens und einen Kostenvoranschlag zu enthalten. Der Fonds hat die Notwendigkeit der Erhaltungsmaßnahme und die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Art ihrer Durchführung zu prüfen. Ist die Erhaltungsmaßnahme notwendig, entspricht die beabsichtigte Art ihrer Ausführung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und kommt auch nicht § 13 Abs. 3 in Betracht, so ist die Kostenübernahme schriftlich unter Festsetzung des Zeitraumes, für den die Zusicherung wirkt, zuzusichern; erscheint die Erhaltungsmaßnahme unnötig, hat die Zusicherung zu unterbleiben; entspricht die beabsichtigte Ausführung der Erhaltungsmaßnahme nicht den angeführten Grundsätzen, so ist die Zusicherung unter diesen entsprechenden Bedingungen und Auflagen zu geben. Für besondere Erhaltungsmaßnahmen, deren Ausführung bereits vor der Zusicherung des besonderen Erhaltungsbeitrages ganz oder überwiegend abgeschlossen worden sind, kommt die Erteilung einer Zusicherung nicht in Betracht. Der Fonds kann den Zeitraum, für den die Zusicherung wirkt, über das vorerst vorgesehene Ausmaß hinaus verlängern, wenn dies vor Ablauf vom Straßenerhalter aus wichtigen Gründen beantragt wird. § 9 Abs. 5 findet bei der Zusicherung und der Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages sinngemäß Anwendung.

(3) Der besondere Erhaltungsbeitrag ist auf schriftlichen Antrag des Straßenerhalters durch den Fonds zu leisten, wenn die Erhaltungsmaßnahme ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit der erteilten Zusicherung einschließlich der allfälligen Auflagen und Bedingungen ausgeführt worden ist. Dem Begehren auf Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages, in dem auch die Daten der Zusicherung anzugeben sind, ist eine Aufstellung der Kosten unter Anschluß der Rechnungs- und Zahlungsbelege anzuschließen. Der zu leistende besondere Erhaltungsbeitrag ist binnen drei Monaten ab Einbringung des vollständigen Antrages zur Zahlung fällig. Geringfügige Abweichungen von dem der Zusicherung zugrunde liegenden Vorhaben berühren den Rechtsanspruch des Straßenerhalters auf Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages nicht.

(4) War wegen Gefahr im Verzuge die rechtzeitige Einholung einer Zusicherung nicht möglich und wurden alle für die Zusicherung in Betracht kommenden Angaben und Unterlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt dem Fonds zugeleitet, so besteht auch in diesem Fall ein Rechtsanspruch auf Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages, wenn die Voraussetzungen für eine Zusicherung gegeben gewesen wären.

(5) Wenn die Straßenerhaltung einem ländlichen Straßenerhaltungsträger (§ 14) übergeben ist, kann die Zusicherung der Kostenübernahme auch für ein Gesamtarbeitsprogramm, das eine Mehrzahl von Maßnahmen, auch an verschiedenen Straßen, umfasst, von diesem Straßenerhalter beantragt und diesem erteilt werden. Notwendige Bedingungen und Auflagen in der Zusicherung (Abs. 2 sechster Satz) haben sich in diesem Fall auf die einzelnen Maßnahmen des Gesamtarbeitsprogramms zu beziehen. Die besonderen Erhaltungsbeiträge sind an den ländlichen Straßenerhaltungsträger zu leisten, und zwar nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und entsprechend der Verwirklichung des Gesamtarbeitsprogramms gegen Rechnungslegung.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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