§ 5 FELS-Gesetz § 5

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Im Sinne des § 1 hat der Ländliche Straßenerhaltungsfonds nach Maßgabe der ihm zur Verfügung stehenden Mittel die Kosten der Erhaltung des ländlichen Straßennetzes zu übernehmen. Die Übernahme der Kosten besteht in dem Ersatz der dem Straßenerhalter aus der Straßenerhaltung erwachsenden Aufwendungen.

(2) Reichen die Mittel des Fonds zur vollen Übernahme der Straßenerhaltungskosten nicht aus, so sind den Straßenerhaltern Beitragsleistungen zu ihren Aufwendungen für die Straßenerhaltung nach Hundertsätzen zu erbringen, die für den allgemeinen und den besonderen Erhaltungsbeitrag sowie den Schneeräumungsbeitrag gesondert festzusetzen sind. Die Festsetzung solcher Hundertsätze obliegt unter Bedachtnahme auf die Leistungskraft des Fonds der Fondskommission. Sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen.

(3) Zu den Kosten der Straßenerhaltung gehören auch die Kosten der angemessenen Schneeräumung durch den Straßenerhalter.

(4) Der Ländliche Straßenerhaltungsfonds kann nach Maßgabe der im Jahresvoranschlag (§ 7 Abs. 3) dafür vorgesehenen Mittel zu den Kosten von Maßnahmen des Straßenaus- oder -umbaus, die die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 erfüllen, Beiträge gewähren.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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