§ 16 FELS-Gesetz § 16

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Fondskommission hat der Landesregierung jährlich einen Bericht über den Stand und die Gebarung des Fonds zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.1982 bis 31.12.9999
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