§ 3 FELS-Gesetz § 3

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Ländliche Straßenerhaltungsfonds wird von der Fondskommission (§ 4) in den ihr übertragenen Aufgaben und im übrigen vom Amt der Landesregierung verwaltet. Die Vertretung des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds nach außen obliegt dem mit den Angelegenheiten der Landwirtschaft nach der Geschäftsordnung der Landesregierung betrauten Mitglied der Landesregierung.

(2) Die Geschäfte des Fonds werden durch die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung besorgt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds sowie über die Geschäftsführung der Fondsverwaltung zu erlassen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 FELS-Gesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 FELS-Gesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 FELS-Gesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 FELS-Gesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 FELS-Gesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FELS-Gesetz Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 FELS-Gesetz
§ 4 FELS-Gesetz