(1) Der Ländliche Straßenerhaltungsfonds wird von der Fondskommission (§ 4) in den ihr übertragenen Aufgaben und im übrigen vom Amt der Landesregierung verwaltet. Die Vertretung des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds nach außen obliegt dem mit den Angelegenheiten der Landwirtschaft nach der Geschäftsordnung der Landesregierung betrauten Mitglied der Landesregierung.
(2) Die Geschäfte des Fonds werden durch die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung besorgt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds sowie über die Geschäftsführung der Fondsverwaltung zu erlassen.
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