§ 8 FELS-Gesetz § 8

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Kostenübernahme durch den Ländlichen Straßenerhaltungsfonds erfolgt in der Weise, daß der Fonds dem Straßenerhalter

a)

für die angemessene Schneeräumung einen Pauschalbetrag (Schneeräumungsbeitrag),

b)

für die laufende ordentliche Erhaltung den Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten gegen Vorlage von bezahlten Rechnungen, höchstens jedoch bis zu dem nach § 9 Abs. 2 berechneten Höchstbetrag (allgemeiner Erhaltungsbeitrag) und

c)

für außerordentliche Erhaltungsmaßnahmen den Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten (besonderer Erhaltungsbeitrag)

zu leisten hat. Zu den Maßnahmen der außerordentlichen Erhaltung zählen solche, die in der Regel höchstens alle zwei Jahre bei ordnungsgemäßer Betreuung einer Straße erforderlich werden, häufiger nötige Maßnahmen sind solche der laufenden ordentlichen Erhaltung. Zu letzteren zählt insbesondere die ständige ordnungsgemäße Wasserableitung von der Straße (Räumung der Gräben, Rinnen und Schächte u. dgl.) sowie die Beseitigung von Schlaglöchern, Frost- und Wasserschäden.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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