§ 7 FELS-Gesetz § 7

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds werden aufgebracht durch:

a)

Beitragsleistungen des Landes und der Gemeinden;

b)

Beitragsleistungen des Bundes;

c)

Erträge angelegter Fondsmittel;

d)

sonstige Einkünfte des Fonds.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. a sind vom Land (Landesanteil) und von den Gemeinden (Gemeindeanteil) in gleicher Höhe zu leisten. Zum Gemeindeanteil haben die einzelnen Gemeinden des Landes im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen (Wohnbevölkerung) beizutragen. Als maßgebliche Einwohnerzahl ist jene zugrunde zu legen, die im betreffenden Jahr bei der Berechnung von Ertragsanteilen nach § 9 Abs. 9 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 85/2008 heranzuziehen ist.

(3) Der Fonds hat jährlich bis zum 1. September für das folgende Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag, der den zu gewärtigenden und nach der Finanzkraft der Gebietskörperschaften möglichen Aufwand des Fonds zu umfassen hat, und für das abgelaufene Jahr bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag obliegt der Fondskommission. Der Jahresvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Auf den sich aus dem Jahresvoranschlag des Fonds ergebenden Landes- und Gemeindeanteil hat das Land und haben die Gemeinden vierteljährlich im voraus, und zwar zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November, die sich unter Anwendung des Schlüssels gemäß Abs. 2 ergebenden Vorauszahlungen an den Fonds zu erbringen. Der Fonds hat auf der Grundlage des genehmigten Voranschlages dem Land und den Gemeinden den Jahresbeitrag und die Vierteljahresvorauszahlungen durch Bescheid vorzuschreiben.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 FELS-Gesetz


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 FELS-Gesetz selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 FELS-Gesetz


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 FELS-Gesetz


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 FELS-Gesetz eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FELS-Gesetz Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 FELS-Gesetz
§ 8 FELS-Gesetz