§ 7 FELS-Gesetz

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds werden aufgebracht durch:
    1. a)Litera aBeitragsleistungen des Landes;
    2. b)Litera bBeitragsleistungen der Gemeinden;
    3. c)Litera cErträge angelegter Fondsmittel;
    4. d)Litera dsonstige Einkünfte des Fonds.
  2. (2)Absatz 2Die Beiträge gemäß Abs 1 lit a und die Beiträge gemäß Abs 1 lit b haben dieselbe Höhe aufzuweisen. Die Beiträge gemäß Abs 1 lit a sind vom Land (Landesanteil) zu leisten. Die Beiträge gemäß Abs 1 lit b sind von den Gemeinden (Gemeindeanteil) zu leisten. Der Gemeindeanteil wird jeweils zur Hälfte von den Gemeinden und vom Gemeindeausgleichsfonds getragen. Zum Gemeindeanteil haben die einzelnen Gemeinden des Landes im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen (Wohnbevölkerung) beizutragen. Als maßgebliche Einwohnerzahl ist jene zugrunde zu legen, die im betreffenden Jahr bei der Berechnung von Ertragsanteilen nach § 11 Abs 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl I Nr 168/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 128/2024, heranzuziehen ist. Der Teil des Gemeindeanteils, der vom Gemeindeausgleichsfonds zu tragen ist, ist an die Gemeinden zu erbringen. Die Beiträge gemäß Absatz eins, Litera a und die Beiträge gemäß Absatz eins, Litera b, haben dieselbe Höhe aufzuweisen. Die Beiträge gemäß Absatz eins, Litera a, sind vom Land (Landesanteil) zu leisten. Die Beiträge gemäß Absatz eins, Litera b, sind von den Gemeinden (Gemeindeanteil) zu leisten. Der Gemeindeanteil wird jeweils zur Hälfte von den Gemeinden und vom Gemeindeausgleichsfonds getragen. Zum Gemeindeanteil haben die einzelnen Gemeinden des Landes im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen (Wohnbevölkerung) beizutragen. Als maßgebliche Einwohnerzahl ist jene zugrunde zu legen, die im betreffenden Jahr bei der Berechnung von Ertragsanteilen nach Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 168 aus 2023,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 128 aus 2024,, heranzuziehen ist. Der Teil des Gemeindeanteils, der vom Gemeindeausgleichsfonds zu tragen ist, ist an die Gemeinden zu erbringen.
  3. (3)Absatz 3Der Fonds hat jährlich bis zum 15. Dezember für das folgende Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag, der den zu gewärtigenden und nach der Finanzkraft der Gebietskörperschaften möglichen Aufwand des Fonds zu umfassen hat, und für das abgelaufene Jahr bis spätestens 15. Mai des Folgejahres eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag obliegt der Fondskommission. Der Jahresvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
  4. (4)Absatz 4Auf den sich aus dem Jahresvoranschlag des Fonds ergebenden Landes- und Gemeindeanteil hat das Land und haben die Gemeinden vierteljährlich im Voraus, und zwar zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November, die sich unter Anwendung des Schlüssels gemäß Abs 2 ergebenden Vorauszahlungen an den Fonds zu erbringen. Der Fonds hat auf der Grundlage des genehmigten Voranschlages dem Land und den Gemeinden den Jahresbeitrag und die Vierteljahresvorauszahlungen durch Bescheid vorzuschreiben. Der Gemeindeausgleichsfonds hat den Teil des Gemeindeanteils, der von ihm zu tragen ist, bis Ende Februar eines jeden Jahres an die Gemeinden zu erbringen.Auf den sich aus dem Jahresvoranschlag des Fonds ergebenden Landes- und Gemeindeanteil hat das Land und haben die Gemeinden vierteljährlich im Voraus, und zwar zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November, die sich unter Anwendung des Schlüssels gemäß Absatz 2, ergebenden Vorauszahlungen an den Fonds zu erbringen. Der Fonds hat auf der Grundlage des genehmigten Voranschlages dem Land und den Gemeinden den Jahresbeitrag und die Vierteljahresvorauszahlungen durch Bescheid vorzuschreiben. Der Gemeindeausgleichsfonds hat den Teil des Gemeindeanteils, der von ihm zu tragen ist, bis Ende Februar eines jeden Jahres an die Gemeinden zu erbringen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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