§ 7 FELS-Gesetz § 7

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Mittel des Ländlichen Straßenerhaltungsfonds werden aufgebracht durch:

a)

Beitragsleistungen des Landes und der Gemeinden;

b)

Beitragsleistungen des Bundes;

c)

Erträge angelegter Fondsmittel;

d)

sonstige Einkünfte des Fonds.

(2) Die Beiträge gemäß Abs. 1 lit. a sind vom Land (Landesanteil) und von den Gemeinden (Gemeindeanteil) in gleicher Höhe zu leisten. Zum Gemeindeanteil haben die einzelnen Gemeinden des Landes im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen (Wohnbevölkerung) beizutragen. Als maßgebliche Einwohnerzahl ist jene zugrunde zu legen, die im betreffenden Jahr bei der Berechnung von Ertragsanteilen nach § 9 Abs. 9 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 85/2008 heranzuziehen ist.

(3) Der Fonds hat jährlich bis zum 1. September für das folgende Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag, der den zu gewärtigenden und nach der Finanzkraft der Gebietskörperschaften möglichen Aufwand des Fonds zu umfassen hat, und für das abgelaufene Jahr bis spätestens 31. März des Folgejahres eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag obliegt der Fondskommission. Der Jahresvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Auf den sich aus dem Jahresvoranschlag des Fonds ergebenden Landes- und Gemeindeanteil hat das Land und haben die Gemeinden vierteljährlich im voraus, und zwar zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November, die sich unter Anwendung des Schlüssels gemäß Abs. 2 ergebenden Vorauszahlungen an den Fonds zu erbringen. Der Fonds hat auf der Grundlage des genehmigten Voranschlages dem Land und den Gemeinden den Jahresbeitrag und die Vierteljahresvorauszahlungen durch Bescheid vorzuschreiben.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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