§ 15 FELS-Gesetz § 15

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die Landesregierung ist gegenüber dem Ländlichen Straßenerhaltungsfonds sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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