§ 11 FELS-Gesetz § 11

FELS-Gesetz - Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Werden Maßnahmen beabsichtigt, die sowohl solche der Straßenerhaltung wie auch andere Maßnahmen umfassen, wie insbesondere solche des Straßenaus- oder -umbaues, so ist die Zusicherung sowie die Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages gemäß § 10 auf den auf die Straßenerhaltung entfallenden Anteil des Vorhabens oder auf die hierauf entfallenden Einzelleistungen zu beschränken.

In Kraft seit 31.12.1982 bis 31.12.9999
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