Werden Maßnahmen beabsichtigt, die sowohl solche der Straßenerhaltung wie auch andere Maßnahmen umfassen, wie insbesondere solche des Straßenaus- oder -umbaues, so ist die Zusicherung sowie die Leistung des besonderen Erhaltungsbeitrages gemäß § 10 auf den auf die Straßenerhaltung entfallenden Anteil des Vorhabens oder auf die hierauf entfallenden Einzelleistungen zu beschränken.
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