§ 10 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.

(2) Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen.

(3) Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des § 216 Abs. 1 AktG vor, so hat das Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(4) Das Gericht hat die Eintragung nach § 3 Z 14a auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach § 63 IO nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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