Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSoweit nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden.Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die Paragraphen 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden.
(2)Absatz 2Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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