§ 16 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen. Eine Anmeldung zum Firmenbuch ist in der Regel schriftlich einzubringen; nur unter berücksichtigungswürdigen Umständen kann eine Anmeldung zu Protokoll erklärt werden.

(2) Wurde bereits eine Gewerbeberechtigung erteilt, so ist bei der ersten Anmeldung zum Firmenbuch auch das Ordnungsmerkmal der erteilten Gewerbeberechtigung anzuführen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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