§ 13 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern das Erlöschen der einzigen oder letzten Gewerbeberechtigung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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