Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:
1. | die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist; | |||||||||
2. | die Verschmelzung nach § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und die Umwandlung nach § 61 VAG 2016; | |||||||||
3. | Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird. |
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