§ 7 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

1.

die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;

2.

die Verschmelzung nach § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und die Umwandlung nach § 61 VAG 2016;

3.

Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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