Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 7,
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:
1.Ziffer einsdie Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;
2.Ziffer 2die Verschmelzung nach § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und die Umwandlung nach § 61 VAG 2016;die Verschmelzung nach Paragraph 60, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, und die Umwandlung nach Paragraph 61, VAG 2016;
3.Ziffer 3Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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