§ 4 FBG Besondere Eintragungen

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:

1.

Ehepakte;

2.

die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);

3.

Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;

bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

5.

Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;

6.

Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;

7.

der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.

In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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