Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:
1.Ziffer einsEhepakte;
2.Ziffer 2die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB);die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium (Paragraph 32, UGB);
3.Ziffer 3Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den Paragraphen 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind;
bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem:
5.Ziffer 5Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer;
6.Ziffer 6Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk;
7.Ziffer 7der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.
In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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