Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:
1. | Ehepakte; | |||||||||
2. | die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB); | |||||||||
3. | Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind; | |||||||||
bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem: | ||||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005) | ||||||||||
5. | Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer; | |||||||||
6. | Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk; | |||||||||
7. | der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist. |
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