§ 2 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 2.Paragraph 2,

Das Hauptbuch ist zur Eintragung der folgenden Rechtsträger bestimmt:

  1. 1.Ziffer einsEinzelunternehmer;
  2. 2.Ziffer 2offene Gesellschaften;
  3. 3.Ziffer 3Kommanditgesellschaften;
  4. 4.Ziffer 4Aktiengesellschaften;
  5. 5.Ziffer 5Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
  6. 5a.Ziffer 5 aFlexible Kapitalgesellschaften;
  7. 6.Ziffer 6Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
  8. 7.Ziffer 7Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
  9. 8.Ziffer 8Sparkassen;
  10. 9.Ziffer 9Privatstiftungen;
  11. 10.Ziffer 10Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;
  12. 11.Ziffer 11Europäische Gesellschaften (SE);
  13. 12.Ziffer 12Europäische Genossenschaften (SCE);
  14. 13.Ziffer 13sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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