§ 12 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist. Wird eine Urkunde mehrfach vorgelegt, so ist sie nur einmal in die Urkundensammlung aufzunehmen.

(2) Den Urkunden in deutscher Sprache können beglaubigte Übersetzungen der Urkunden in eine Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft angeschlossen werden. Auf die Übersetzungen ist in der Datenbank des Firmenbuchs in geeigneter Weise hinzuweisen. Im Fall einer Abweichung zwischen den in deutscher Sprache offen gelegten Urkunden und Angaben und diesen Übersetzungen können letztere Dritten nicht entgegengehalten werden; diese können sich jedoch auf diese Übersetzungen berufen, es sei denn, derjenige, der die Urkunden eingereicht hat, weist nach, dass ihnen die deutsche Fassung bekannt war.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 FBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 FBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

15 Entscheidungen zu § 12 FBG


Entscheidungen zu § 12 FBG

14

Entscheidungen zu § 12 Abs. 2 FBG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 FBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 FBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 FBG
§ 13 FBG