§ 5a FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben, bei Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß § 6 vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben einzutragen:

1.

im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Europäische Gesellschaft (SE) bzw. die Europäische Genossenschaft (SCE) geführt wurde, und die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;

2.

die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat;

3.

bei der Eintragung der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender Direktor.

In Kraft seit 18.08.2006 bis 31.12.9999
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