§ 6 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.01.2025
  1. (1)Absatz einsBei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsdas Datum des Genossenschaftsvertrags;
    2. 2.Ziffer 2die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;
    3. 3.Ziffer 3die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;
    4. 4.Ziffer 4die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Spaltung nach dem Genossenschaftsspaltungsgesetz;
    5. 4a.Ziffer 4 adie beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;
    6. 5.Ziffer 5die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;
    7. 6.Ziffer 6die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sofern nicht eine Offenlegung nach den §§ 277 bis 281 UGB zu erfolgen hat oder es sich um eine einem Revisionsverband zugehörige Genossenschaft handelt, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sofern nicht eine Offenlegung nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB zu erfolgen hat oder es sich um eine einem Revisionsverband zugehörige Genossenschaft handelt, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;
    8. 7.Ziffer 7der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (Paragraphen 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.
  2. (1a)Absatz eins aBei der Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft gemäß § 91a GenG oder gemäß § 19a GenRevG sind die ehemalige ZVR-Zahl gemäß § 18 Abs. 2 VereinsG, das Datum der Entstehung des Vereins sowie an Stelle des Datums des Genossenschaftsvertrages gemäß Abs. 1 Z 1 das Datum des Umwandlungsbeschlusses einzutragen.Bei der Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft gemäß Paragraph 91 a, GenG oder gemäß Paragraph 19 a, GenRevG sind die ehemalige ZVR-Zahl gemäß Paragraph 18, Absatz 2, VereinsG, das Datum der Entstehung des Vereins sowie an Stelle des Datums des Genossenschaftsvertrages gemäß Absatz eins, Ziffer eins, das Datum des Umwandlungsbeschlusses einzutragen.
  3. (2)Absatz 2Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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