(1) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:
1. | das Datum des Genossenschaftsvertrags; | |||||||||
2. | die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter; | |||||||||
3. | die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen; | |||||||||
4. | die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Spaltung nach dem Genossenschaftsspaltungsgesetz; | |||||||||
4a. | die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland; | |||||||||
5. | die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht; | |||||||||
6. | die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts; | |||||||||
7. | der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist. |
(2) Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.
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