§ 1 FBG

FBG - Firmenbuchgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung.

(2) Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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